Mehr als drei Millionen Menschen verlassen die DDR von ihrer Gründung bis zum Mauerbau 1961 in Berlin. Die gewaltsame Teilung der Stadt erzeugt Protest: West-Berliner helfen Verwandten und Freunden zur Flucht, um sich den Maßnahmen der DDR-Regierung zu widersetzen. Bald nimmt die spontane Fluchthilfe organisierte Formen an.
Hilfsbereitschaft, ihre politische Überzeugung, aber auch Wut auf das brutale Grenzregime leiten die Fluchthelfer. Da die Grenze ausgebaut und zunehmend kontrolliert wird, müssen sie immer neue Fluchtmittel und -wege finden. Materielle Zwänge und Interessen gewinnen an Bedeutung.
In der DDR gelten organisierte Fluchthelfer als "Staatsfeinde". Die Staatssicherheit geht mit allen Mitteln gegen sie vor, bei Verhaftung drohen ihnen langjährige Haftstrafen.
Im Westen sieht man Fluchthelfer anfangs als Helden, die für Freiheit streiten und Verantwortung übernehmen. Im Zuge der neuen Ostpolitik stört Fluchthilfe jedoch die Annäherung zwischen den beiden deutschen Staaten. Die Fluchthelfer agieren ab Mitte der sechziger Jahre zusehends im gesellschaftlichen und politischen Abseits.
Am 9. November 1989 fällt die Mauer in Berlin. DDR-Bürger können sich nun frei überall hin bewegen. Fluchthilfe aber wird es geben, solange Menschen weltweit vor Unterdrückung, Krieg und Armut fliehen.
DDR-Bürger genießen in der Bundesrepublik generell die gleichen Grundrechte wie alle Bundesbürger. Sie gelten als "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes." Dessen Artikel 11 verbürgt das Recht auf Freizügigkeit, auf Reisefreiheit und auf die freie Wahl des Wohnorts. Dazu zählt das Übertreten der deutsch-deutschen Grenze. Fluchthilfe ist demzufolge im Westen nicht verboten. Allerdings gehen die Behörden gegen Fluchthelfer vor, indem sie Urkundendelikte, Steuervergehen und auch Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung verfolgen.
Flucht und Fluchthilfe zu verfolgen und zu unterdrücken, obliegt in der DDR dem Ministerium für Staatssicherheit. Verhaftete Fluchthelfer werden vor Gericht gestellt. Wenn sie wegen privater Fluchthilfe verurteilt werden, erhalten sie bis zu drei Jahren Haft. Mit bis zu 15 Jahren wird die Beteiligung an organisierter Fluchthilfe bestraft. Das Strafgesetzbuch der DDR von 1968 unterscheidet zwischen "staatsfeindlichem Menschenhandel"(§ 105) und Beihilfe zum "ungesetzlichen Grenzübertritt" (§ 213). 1975 erfolgt eine Umstrukturierung der Staatssicherheit, um den Kampf gegen Fluchthilfe besser zu koordinieren. Fast alle Fluchthilfegruppen sind mit Spitzeln durchsetzt.
(1) Wer widerrechtlich in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eindringt oder sich darin widerrechtlich aufhält, die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschränkungen über Ein- und Ausreise, Reisewege und Fristen oder den Aufenthalt nicht einhält oder wer durch falsche Angaben für sich oder einen anderen eine Genehmigung zum Betreten oder Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik erschleicht oder ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verläßt oder in dieses nicht zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft
(2) ln schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB)
vom 12. Januar 1968
Wer es
1. mit dem Ziel, die Deutsche Demokratische Republik zu
schädigen
2. in Zusammenhang mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf
gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, oder, mit Wirtschaftsunternehmen oder
deren Vertretern unternimmt, Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in außerhalb ihres
Staatsgebietes liegende Gebiete oder Staaten abzuwerben, zu verschleppen, auszuschleusen
oder deren Rückkehr zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB) vom 12. Januar 1968
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Grundgesetz, in der Fassung von 1949